Stoffe, die fr die Befrderung durch Temperaturkontrolle stabilisiert werden mssen, um die Entwicklung eines gefhrlichen berdrucks oder eine zu starke Wrmeentwicklung zu verhindern, sind nach Unterabschnitt 3.1.2.6 zur Befrderung im Eisenbahnverkehr nicht zugelassen.

Bei einer chemischen Stabilisierung ist zustzlich die Sondervorschrift 386 zu beachten. 

Wird ein polymerisierender Stoff zur Entsorgung oder zum Recycling befrdert, muss die Sondervorschrift 386 nicht eingehalten werden, wenn die Bedingungen der Sondervorschrift 676 eingehalten sind.

Diesem Stoff wurden aus den o. g. Grnden fr die Datenbank GEFAHRGUT zustzlich zu den Angaben in Tabelle A des RID die Sondervorschriften 386 und 676 zugeordnet.